

BGH: Anti-Nazi-Symbole sind nicht strafbar!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Nix-Gut-Versand, der Anti-Nazi-Symbole - wie z.B. durchgestrichene Hakenkreuze - vertreibt, vom Vorwurf der Verbreitung verfassungsfeindlicher Symbole freigesprochen.
Der Nix-Gut-Versand aus Leutenbach bei Stuttgart war am 23.8.2005 durchsucht, im März 2006 von der Staatsanwaltschaft Stuttgart angeklagt und im September 2006 vom Landgericht Stuttgart zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Nun hatte der BGH ein Einsehen, weil "bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt."
Der Vorsitzende der VVN-Bund der Antifaschisten, Werner Pfennig, begrüßte das Urteil des Bundsgerichtshofs: "Das ist nicht nur eine Ermutigung für alle, die den Neonazis entgegentreten, sondern außerdem ein Sieg für den gesunden Menschenverstand."
Mit der Entscheidung des BGH wurde der in dieser Sache so eifrige Stuttgarter Staatsanwalt Bernhard Häußler in die Schranken gewiesen. Derselbe Staatsanwalt verschleppt seit Jahren die Eröffnung eines Verfahrens gegen SS-Mörder, die 1944 in Sant'Anna di Stazzema in Norditalien 560 Einwohner, darunter 120 Kinder, grausam ermordeten.
Wir veröffentlichen hier die Pressemitteilung des BGH im Wortlaut.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.3.2007:
Nr. 36/2007
Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen
Das Landgericht Stuttgart hatte den Inhaber eines Unternehmens wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86 a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte für die Punkerszene Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände vertrieben, auf denen nationalsozialistische Kennzeichen in einer Form abgebildet worden sind (Durchstreichen, Zerschmettern u. a.), dass bereits aus der Darstellung die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich wurde.
Der 3. Strafsenat hat das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Zur Auslegung des § 86 a StGB hat er ausgeführt, dass der Tatbestand zu weit gefasst ist und der Einschränkung bedarf. Dies war bereits im Gesetzgebungsverfahren erkannt, die Eingrenzung der Vorschrift im Einzelfall aber der Rechtsprechung überlassen worden. Dementsprechend hatte der Senat schon in früheren Entscheidungen bestimmte Kennzeichenverwendungen ausgenommen, bei denen sich aus den Umständen ergeben hatte, dass der Schutzzweck des Gesetzes ersichtlich nicht verletzt war. Nunmehr hat er entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation auch dann nicht von § 86 a StGB erfasst wird, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt. Dies gilt selbst dann, wenn solche Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben werden. Die Befürchtung des Landgerichts, rechtsextreme Personen könnten diese Lockerung des Verbots ausnutzen und ihrerseits derart abgeänderte Kennzeichen verwenden, hat der Senat nicht geteilt. Er ist davon überzeugt, dass Anhänger rechtsextremer Organisationen Darstellungen, in denen solche Kennzeichen in gegnerischer Zielrichtung verwendet werden, als Verhöhnung der ihnen "heiligen" Symbole empfinden und selbst nicht gebrauchen würden.
Der Senat hat die Sache selbst abschließend entschieden. Bei den vom Angeklagten vertriebenen zahlreichen Artikeln war - mit einer Ausnahme - eindeutig und offenkundig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich gemacht worden und daher der Tatbestand nicht erfüllt. Lediglich bei einer CD-Hülle war die Distanzierung allerdings nicht auf den ersten Blick erkennbar und daher unzureichend. Doch hat der Senat ausgeschlossen, dass dem Angeklagten angesichts der besonderen Umstände insoweit ein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden könne, und ihn insgesamt freigesprochen.
Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06
LG Stuttgart - 18 KLs 4 Js 63331/05 - Entscheidung vom 29. September 2006
Karlsruhe, den 15. März 2007