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Stand: 28. August 2006
Auszug aus dem Grundgesetz:
Die Artikel 21 und 139 des Grundgesetzes
Für die Beurteilung der NPD und für ein Verbot der NPD sind die Artikel 21 und 139 des Grundgesetzes relevant.
Art. 21 (Parteien)
- Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
- Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
- Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Art. 139 (Fortgeltung der Entnazifizierungsvorschriften)
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Eine Kampagne der VVN-BdA
© Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten