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21.4.2007
Prof. Dr. Gerhard Fischer

Eine grundgesetzwidrige Partei

Verbot und Auflösung neofaschistischer und anderer rechtsextremer Parteien und Organisationen vom Typ der NPD sind durch das Grundgesetz geboten. Sein Artikel 139 besagt:

"Die zur 'Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus' erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt."

Diese Rechtsvorschriften bleiben also in Kraft - ungeachtet der Rechte und Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und ungeachtet der Veränderungen, die seit Gründung der Bundesrepublik in deren Rechtslandschaft vor sich gegangen sind.

Welcher Art sind die in Art. 139 GG erwähnten Rechtsvorschriften? Sie haben ihren Ausgangspunkt in dem Beschluss der "Großen Drei" (UdSSR, USA, Großbritannien) auf der Potsdamer Konferenz (17. Juli bis 2. August 1945), den deutschen Militarismus und Nazismus vollständig zu vernichten. Wörtlich heißt es in den "Politischen Grundsätzen" an der Spitze des Potsdamer Abkommens:

"Die Nationalsozialististische Partei mit ihren angeschlossenen Gliederungen und Unterorganisationen ist zu vernichten; alle nationalsozialistischen Ämter sind aufzulösen; es sind Sicherheiten dafür zu schaffen, dass sie in keiner Form wieder auferstehen können; jeder nazistischen und militaristischen Betätigung und Propaganda ist vorzubeugen."

Das deckte sich mit interalliierten Vereinbarungen aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs und mit der Wendenschloss-Erklärung der Regierungen der vier Mächte vom 5. Juni 1945 ebenso wie mit den programmatischen Verlautbarungen deutscher Parteien und Organisationen aus der ersten Nachkriegszeit.

Besatzungsziele und erklärter Wille der deutschen demokratischen Kräfte stimmten also überein. Das fand seinen Ausdruck in den alliierten Vorschriften über die Entnazifizierung, etwa in der Kontrollrats-Proklamation Nr. 2, den Kontrollrats-Gesetzen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 10 und den Kontrollrats-Direktiven 24 und 38, die durch spezifische Weisungen der Militärbehörden in den einzelnen Besatzungszonen und in Berlin ergänzt wurden, wie auch in deutschen Bestimmungen für die Stellen, denen die Alliierten 1947 die Verantwortung für die Entnazifizierung übertrugen. Zwischen 1946 und 1948 erließen beispielsweise die Landtage in den Westzonen eigene Entnazifizierungsgesetze. Für die sowjetische Besatzungszone waren Grundsätze und Richtlinien für die Entnazifizierung schon am 30. Oktober 1945 vom Zentralen Demokratischen Block beschlossen und in den Ländern übernommen worden.

Wer wollte behaupten, der Geist, aus dem diese Rechtsvorschriften geboren wurden und den sie noch heute atmen, habe sich überlebt? Eben das tun allerdings jene, die den Artikel 139 als "obsolet" abtun möchten. Sie berufen sich unter anderem auf den Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990, mit dessen Inkrafttreten die alliierten Gesetze, Erlasse und sonstigen Beschlüsse in Bezug auf Deutschland unwirksam geworden seien. Aber kann Verfassungsrecht durch Vertragsrecht - und um solches handelt es sich ja bei "2 + 4" - außer Kraft gesetzt oder, wie die Juristen sagen, "verdrängt" werden? Die Verfassung hat doch wohl Vorrang vor Verträgen. Und wo steht in Artikel 139 geschrieben, dass er sich nur auf besatzungsrechtliche Vorschriften bezieht?

Außerdem "übersehen" solche Verfassungsrechtler, dass an dem gleichen 12. September 1990 der Bundesminister des Auswärtigen und der amtierende Außenminister der DDR in ursächlichem Zusammenhang mit bewusstem Zwei-plus-Vier-Vertrag einen gemeinsamen Brief an die Außenminister der vier Mächte richteten, in dem sie namens ihrer Regierungen versicherten:

"Der Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung wird auch im vereinten Deutschland durch die Verfassung geschützt. Sie bietet die Grundlage dafür, dass Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sowie Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten werden können. Dies betrifft auch Parteien und Vereinigungen mit nationalsozialistischen Zielsetzungen."

In gleichem Sinne hatte die Bundesregierung schon 1973, als bei der Aufnahme beider deutscher Staaten in die UNO international Befürchtungen über ein Wiederaufleben des Nazismus in der BRD laut geworden waren, gegenüber den Vereinten Nationen verbindlich erklärt:

"Das ausdrückliche Verbot von neonazistischen Organisationen und gleichfalls die Vorbeugung gegenüber neonazistischen Tendenzen folgen aus dem Grundgesetz" - gemeint ist insbesondere besagter Art. 139 - "mit der Wirkung, dass die von den alliierten und deutschen Stellen erlassene Gesetzgebung zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus weiterhin in Kraft ist."

Und das soll heute, in Zeiten eines anschwellenden Rechtsextremismus, nicht mehr gelten? Würden die Verfassungsorgane der Bundesrepublik, die schon 53mal andere Artikel des Grundgesetzes geändert, hinzugefügt oder aufgehoben haben, Art. 139 für überholt und entbehrlich halten, so hätten sie ihn außer Kraft gesetzt. Das haben sie wohlweislich nicht getan. Sicher war es nicht "fromme Scheu" (Schiller) vor Überkommenem, was sie daran gehindert hat, sondern vielleicht auch Rücksichtnahme auf die öffentliche Meinung in anderen Ländern.

Die Ausrottung des Faschismus ist nämlich auch ein Grundanliegen des Völkerrechts. Die UN-Vollversammlung hat die Grundlagen und Ergebnisse des Nürnberger Prozesses, niedergelegt im Statut des Internationalen Militärgerichtshofs und im Urteil über die deutschen Hauptkriegsverbrecher, im Dezember 1946 ausdrücklich bestätigt. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts aber sind nach Art. 25 GG ein Bestandteil des Bundesrechts, ja gehen den Gesetzen des Bundes vor und erzeugen für die Bewohner des Bundesgebiets unmittelbar Rechte und Pflichten.

Diese Bestimmung im Grundgesetz ist eine der Schlussfolgerungen, die 1948/49 seine oft zitierten "Väter und Mütter" aus Naziherrschaft und Zweitem Weltkrieg zogen, als sie in antifaschistischem Konsens - ihn wollen wir der Mehrheit des Parlamentarischen Rates zubilligen - den Verfassungstext formulierten. Das zeigte sich schon an seiner Gliederung. Voran stehen die Grundrechte; in die Weimarer Verfassung hatte man sie unter "ferner liefen" eingeordnet. Jetzt hebt die Verfassung nicht von ungefähr in Art. 1 die Würde des Menschen hervor, die unantastbar ist und die zu achten und zu schützen alle Staatsgewalt verpflichtet wird. Auch dass Menschenrechte - wie ebenfalls Art. 1 festschreibt - unverletzlich und unveräußerlich sind, ist eine klare Absage an Faschismus jeglicher Art.

In Art. 2 bis 19 folgen weitere Regelungen über Grundrechte. Diese Rechte finden allerdings ihre Grenzen dort, wo grundlegende Rechte anderer berührt werden oder wo "die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz" (Art. 2) Schranken setzen. Damit ist dem Scheinargument begegnet, Rechte und Freiheiten müssten auch für Nazis gelten. Einzelheiten sind in Art. 18 GG nachzulesen. Beizupflichten ist beispielsweise dem Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen, wenn es in einem Verbotsurteil gegen einen neofaschistischen Aufmarsch (Az.: 5B 585/01) am 30.4.2001 feststellte:

"... lässt sich eine rechtsextremistische Ideologie wie der Nationalsozialismus unter dem Grundgesetz nicht - auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts - legitimieren"

und die "verfassungsimmanente Beschränkung" dieses Grundrechts mit dem Hinweis auf Art. 9.2, 18 und 21.2 GG begründet.

Zuweilen hört man, die "Güterabwägung" sei in solchen Fällen problematisch. Doch wo - wie beim Neonazismus - andere diskriminiert, entwürdigt und bedroht werden, da werden ihre Grundrechte verletzt. Es geht ja gerade darum, die Grundrechte in ihrem Fortbestand zu sichern, sie also heutigen und künftigen Generationen zu erhalten. Auch insofern hat Art. 139 GG seine Bedeutung: Den Rechtsvorschriften gegen Nazismus und Militarismus können andere grundgesetzliche Regelungen nicht entgegengehalten werden. Der katholische Bischof von Regensburg, Gerhard Ludwig Müller, hat Recht, wenn er öffentlich betonte:

"Es geht um den Schutz des Grundgesetzes vor seinen Feinden und nicht umgekehrt."

Hören wir, was ein "Vater des Grundgesetzes" schon vor mehr als fünf Jahrzehnten darüber zu sagen hatte. Als der Parlamentarische Rat das Grundgesetz ausarbeitete, machte er sich sehr wohl bewußt, dass die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte in der Gefahr stehen, missbraucht zu werden. Sein Mitglied Carlo Schmid, Jurist und Sozialdemokrat, erklärte dazu in einer Rede am 8. September 1948:

"dass es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, dass sie selber die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft".
Deshalb forderte er, der spätere langjährige Vizepräsident des Bundestags,
"den Mut zur Intoleranz denen gegenüber ..., die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen".
Auch riet er in weiser Voraussicht,
"Vorsorge dafür zu treffen, dass die notwendige richterliche Unabhängigkeit nicht gegen die Demokratie missbraucht werden kann".
Carlo Schmid verlangte eine "immanente Schranke":
"... es soll sich jener nicht auf die Grundrechte berufen dürfen, der von ihnen Gebrauch machen will zum Kampf gegen die Demokratie und die freiheitliche Grundordnung."

Wo sind heute die Feinde der Demokratie zu erblicken? Vor den Wahlen vom 17. September 2006 verkündete der NPD-Vorsitzende Udo Voigt in einem Interview, was seine Partei im Schilde führt. Da konnte man zum Beispiel lesen:

"Wir werden den Parteienstaat öffentlich kritisieren und in dieser Form überwinden."

Damit bekräftigte er seine Aussage vom September 2004 für die rechtsradikale Wochenzeitung "Junge Freiheit":

"Es ist unser Ziel, die BRD ebenso abzuwickeln, wie das Volk vor 15 Jahren die DDR abgewickelt hat."

Solche Aussage verstößt eindeutig gegen Art. 21 Abs. 1 GG, müsste zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG veranlassen und begründet allein schon die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Partei nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 GG. Gleiches trifft auf ausländerfeindliche und revanchistische Äußerungen zu; sie stehen nach Art. 26 Abs. 1 GG unter Strafe.

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass auch das Strafrecht genügend Handhaben gegen friedens- und verfassungsfeindliche Bestrebungen bereithält. Warum eigentlich werden die StGB-Bestimmungen über Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats (§§ 84 ff) oder über Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 ff) vorwiegend gegen "links" angewendet? Droht nicht die wirkliche Gefahr von rechts? Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sollten sich diese Frage immer wieder stellen. Da im Monatsdurchschnitt bundesweit über 1000 rechtsextreme Straftaten begangen werden, ist dies wohl angebracht. Die Antwort findet man, wenn man weiß: Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen! Deshalb ist Neofaschismus illegal und die NPD zu verbieten.

Prof. Dr. Gerhard Fischer, Berlin,
ist Bundessprecher der VVN-BdA
Eine Kampagne der VVN-BdA
© Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten